Unser, an die jeweiligen Branchenanforderungen angepasstes System schafft:

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Ist Ihr Unternehmen 

der Gefahr von Kartellverstößen ausgesetzt ?

 

Checkliste



Grenzen kennen und sicher ausschöpfen!


In einem sich verschärfenden Marktumfeld wird die Kenntnis sowohl der rechtlichen Möglichkeiten als auch deren Grenzen zu einer der entscheidenden, existenzsichernden Notwendigkeit für das Unternehmen und die Geschäftsführung. Verschobene, einseitig konzentrierte Marktverhältnisse können Mitarbeiter durch eine erdachte Gerechtigkeit unter dem Motto : „das steht uns zu!“ - zu unzulässigen Handlungen mit weitreichenden Folgen inklusive Haftungsrisiken verleiten.

 

Das Wettbewerbsrecht gibt dabei auch den vermeintlich im Wettbewerb unterlegenen Unternehmen viele Möglichkeiten ihre Interessen gegen eine konzentrierte Marktgegenseite zu behaupten. Die Grenzen sind jedoch scharf und bei Übertritt drohen empfindliche Strafen - auch und insbesondere für den, in diesem Fall, persönlich haftenden Geschäftsführer.

 

Entgegen der landläufigen Meinung - im Wettbewerb stehende Unternehmen dürften sich nicht austauschen - existiert ein breites Feld unbedenklicher Bereiche. Beachten Sie dazu auch:

 


Geheimwettbewerb


Erfolgreich kann nur der sein, wer seinen Markt, deren Spieler und dessen Dynamik kennt. Dazu ist Austausch, auch unter Wettbewerbern sinnvoll und notwendig. Wo liegen dabei die Grenzen zwischen zulässigem Austausch und Geheimwettbewerb?

Um das Optimum für das Unternehmen erreichen zu können, müssen die Grenzen bei den entscheidenden Stellen bekannt sein und eingehalten werden.

Wir analysieren Ihre Risikoreiche, Vermitteln das entsprechende Know-How und unsere Hotline steht Ihnen dauerhaft für kartellrechtliche Compliancefragen zur Verfügung.

 

So schaffen Sie für Ihr Unternehmen ein Optimum an Haftungssicherheit und Professionalität ohne eigene Ressourcen freistellen zu müssen. 


-Unschuldsvermutung-

nur ein Compliance System schützt Unternehmen und Geschäftsführung


Die wöchentliche Sonntagabendweisheit aus dem Tatort:

Solange die Schuld nicht bewiesen ist, …

 

Das gilt leider nicht in kartellrechtlichen Belangen. Hier heißt es:

Nur wer seine Unschuld beweisen kann, ...

 

und wenn ´s dann doch passiert ist:

nur wenn die Geschäftsführung ihrer Aufsichtspflicht gerecht geworden ist, kann weder die Geschäftsführung noch das Unternehmen mit einem Bußgeld belangt werden.

 

Dies kann nur mit einem Compliance System dargelegt werden.

Das Bundeskartellamt weiß:

„Ein Kartellverstoß wird früher oder später immer angezeigt - die Kronzeugenregelungen sind einfach zu verlockend!“

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